Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Die Befugnis der Kollektivertragsparteien, Dritte durch Erlassung kollektivertraglicher Normen zu binden, ist nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, dh aus der grundsätzlichen Freiheit, ihrer rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln, abzuleiten, sondern bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050840Dokumentnummer
JJR_19890430_OGH0002_009OBA00215_8900000_002