Norm
WEG 1975 §17Rechtssatz
Der neue Verwalter kann nicht im eigenen Namen die Herausgabe der bei seinem Vorgänger angesammelten Rücklage verlangen, weil insoweit die Gesamtheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer einem Dritten gegenübersteht, nämlich dem früheren Verwalter, dessen Verwaltungstätigkeit wirksam beendet wurde. Der vom Verwalter kraft eigenen Rechts gestellte Antrag wurde zutreffend zurückgewiesen, weil der Antrag nur den Wohnungseigentümern zusteht, die zur Durchsetzung wohl auch die Vertretung durch den Verwalter im Sinne des § 17 Abs 1 WEG in Anspruch nehmen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083479Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0050OB00034_8900000_001