Norm
ABGB §1098Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021