RS OGH 1989/5/2 5Ob26/89, 5Ob86/89, 5Ob2426/96t, 5Ob302/98t, 1Ob23/01s, 5Ob233/06k, 5Ob20/11v, 5Ob73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1989
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Norm

ABGB §1098
MRG §8
WohnVerbG §15

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 26/89
    Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91
  • 5 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 86/89
    nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus. (T1)
    Veröff: WoBl 1991,61
  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2)
    Veröff: SZ 70/3
  • 5 Ob 302/98t
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
    Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3)
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4)
    Veröff: SZ 74/54
  • 5 Ob 233/06k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 233/06k
    Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T5)
  • 5 Ob 20/11v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Vgl auch
  • 5 Ob 176/15s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 176/15s
    Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. (T7)
  • 5 Ob 57/21z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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