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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 1997 §101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch B G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. September 2003, Zl. uvs-2002/14/162-2, betreffend Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 101 Telekommunikationsgesetz für schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Nach dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt seien in zwölf Fällen elektronische Nachrichten (SMS) zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers versandt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde verfolge in Verkennung der Rechtslage einzelne SMS-Nachrichten, die durch ein automationsunterstütztes System verschickt werden, mit einzelnen Strafverfahren und es werde jede einzelne Nachricht mit hoher Strafe belegt. Der Beschwerdeführer sehe sich dadurch, dass für jedes einzelne SMS eine Strafe von EUR 300,-- verhängt werde (dies auch wenn ein Empfänger mehrere SMS erhalte), dem Risiko einer möglichen Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 250.000,-- ausgesetzt. Diese Summe bedrohe den Beschwerdeführer existenziell. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gezwungen, jedes einzelne Straferkenntnis mit Berufung und eventuell mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, wodurch für ihn weitere erhebliche Kosten entstünden. Zu dieser erheblichen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeit des Beschwerdeführers komme die Rechtsunsicherheit, ob die Rechtsansicht der belangten Behörde sowie der Behörde erster Instanz überhaupt dem Gesetz entspreche. Der gegenständlichen Beschwerde komme daher präjudizielle Wirkung weit über den Anlassfall hinaus zu, wobei bis zu einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof alle Bescheide bekämpft werden müssten. Auf Grund dieser speziellen Konstellation sei es im Sinne eines effektiven und funktionierenden Rechtsschutzsystems sachlich gerechtfertigt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. zu dem Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2002, Zl. AW 2002/03/0031). Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass er sich dem Risiko einer möglichen Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 250.000,-- ausgesetzt sehe und er dadurch existenziell bedroht werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 700,-- verhängt wurde und für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht relevant ist, ob über den Beschwerdeführer gegebenenfalls in weiteren nicht beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren noch weitere Verwaltungsstrafen wegen ähnlicher Übertretungen verhängt werden könnten. Der Beschwerdeführer hätte die konkreten Tatsachen (mit einer ziffernmäßigen Angabe über die Wirtschaftsverhältnisse), aus denen sich ergibt, dass mit dem Vollzug der konkreten angefochtenen Entscheidung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu behaupten und glaubhaft zu machen gehabt (vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10.381/A). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003030067.A00Im RIS seit
06.04.2004