Norm
RDG §146Rechtssatz
Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. Es handelt sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich, die naturgemäß auch keine Vorwegnahme der auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung bedeuten kann (vgl VwGHSlg 11108/A = EvBl 1984,304 zur Bestimmung des § 112 BDG 1979).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017