Norm
JN §83cRechtssatz
Die Annahme eines inländischen Begehungsortes im Sinne des § 23 Abs 3 UWG hat der OGH in seiner Entscheidung ÖBl 1986,97 davon abhängig gemacht, daß sich der Wettbewerbsverstoß wenigstens auf den österreichischen Markt auswirkt, wozu es erforderlich sei, daß der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht wurde. An diesem Erfordernis ist auch im Geltungsbereich der Zuständigkeitstatbestand nach § 83 c Abs 3 JN festzuhalten, weil diese Bestimmung gegenüber § 23 Abs 3 UWG die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit nicht geändert, sondern erweitert und entsprechend angepaßt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046673Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_003