RS OGH 1989/5/9 4Ob20/89 (4Ob1001/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

JN §28
JN §83c

Rechtssatz

Der Schutz des "österreichischen Zweiges" der Marke reicht über die territorialen Grenzen Österreichs nicht hinaus. Auch ein ausländisches Markenrecht (hier: in Italien) begründet keine für die österreichische inländische Gerichtsbarkeit erforderliche Nahebeziehung, wenn es mangels eines in Österreich gelegenen Begehungsortes an der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes fehlt; ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Marke im Ausland kann daher in der Regel nicht im Inland geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 20/89
    Veröff: SZ 62/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046297

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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