Norm
JN §28Rechtssatz
Der Schutz des "österreichischen Zweiges" der Marke reicht über die territorialen Grenzen Österreichs nicht hinaus. Auch ein ausländisches Markenrecht (hier: in Italien) begründet keine für die österreichische inländische Gerichtsbarkeit erforderliche Nahebeziehung, wenn es mangels eines in Österreich gelegenen Begehungsortes an der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes fehlt; ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Marke im Ausland kann daher in der Regel nicht im Inland geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046297Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_001