Norm
JN §21 Abs2Rechtssatz
Ein Richter unterer Instanz kann nach der Urteilsfällung überhaupt nur dadurch erfolgreich abgelehnt werden, daß noch vor der Entscheidung der höheren Instanz in der Sache selbst der Ablehnung stattgegeben wird und damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO eintritt. Ist der Ablehnungsgrund gleichzeitig auch ein tauglicher Anfechtungsgrund im Rechtsmittelverfahren, dann ist die Ablehnung verspätet, wenn die Partei nur den Rechtsmittelgrund geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045989Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00065_8900000_001