RS OGH 1989/5/9 4Ob65/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
beobachten
merken

Norm

JN §21 Abs2

Rechtssatz

Ein Richter unterer Instanz kann nach der Urteilsfällung überhaupt nur dadurch erfolgreich abgelehnt werden, daß noch vor der Entscheidung der höheren Instanz in der Sache selbst der Ablehnung stattgegeben wird und damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO eintritt. Ist der Ablehnungsgrund gleichzeitig auch ein tauglicher Anfechtungsgrund im Rechtsmittelverfahren, dann ist die Ablehnung verspätet, wenn die Partei nur den Rechtsmittelgrund geltend macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045989

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00065_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten