Norm
ASVG §183 Abs2Rechtssatz
Ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer zuungunsten des Versicherten ergangenen Rentenentscheidung neuerlich eingebrachter Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente bei glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung (Verschlimmerung) der zuletzt feststellten Unfallsfolgen darf nicht zurückgewiesen werden; darüber ist ein (Sachbescheid) Bescheid nach § 367 ASVG zu erlassen. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es nach § 68 ASGG sogar das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 leg cit durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084213Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00070_8900000_001