Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Daß der Verkehr mit der Eigenschaft eines Produktes, biologisch abbaubar zu sein, auch die Vorstellung besonderer Umweltfreudlichkeit verbindet, kann nicht bezweifelt werden; diese Aussage ist aber dann irreführend, wenn die im Zuge des Abbaues im Wasser frei werdenden Stoffe für Fische giftig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078270Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00043_8900000_001