RS OGH 1989/5/9 4Ob43/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Daß der Verkehr mit der Eigenschaft eines Produktes, biologisch abbaubar zu sein, auch die Vorstellung besonderer Umweltfreudlichkeit verbindet, kann nicht bezweifelt werden; diese Aussage ist aber dann irreführend, wenn die im Zuge des Abbaues im Wasser frei werdenden Stoffe für Fische giftig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078270

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00043_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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