RS OGH 1989/5/9 4Ob20/89 (4Ob1001/89), 4Ob91/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

JN §28
JN §83c

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (§ 83 c Abs 1 JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in § 83 c Abs 3 JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 20/89
    Veröff: SZ 62/84
  • 4 Ob 91/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 91/90
    Vgl auch; Veröff: GRURInt 1991,384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046554

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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