TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/14 2002/08/0202

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

E3L E05204010;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;
AlVG 1977 §33 idF 2000/I/142;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §36 idF 2000/I/142;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §39 idF 2000/I/142;
NotstandshilfeV §2 idF 1996/240;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6 idF 1996/240;
NotstandshilfeV §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/08/0118 E 21. April 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. K, Referent der Arbeiterkammer für Oberösterreich, dieser vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für Oberösterreich vom 16. Juli 2002, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1282/0398/2002-1, betreffend Widerruf und Rückforderung von Sondernotstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

I. 1. Die in BGBl. II Nr. 15/2003 gemäß § 26a VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:

Die in § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000, sowie § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996, angeordnete Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe widerspricht nicht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl. Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979.

2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 26a Abs. 4 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

3. Der Bundeskanzler (in Ansehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (in Ansehung der Notstandshilfeverordnung) sind zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. im Bundesgesetzblatt, Teil II, verpflichtet.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von EUR 381,90 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 widerrief das Arbeitsmarktservice Rohrbach gemäß § 38 und § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. März 2000 bis zum 31. Jänner 2001 und verpflichtete sie gemäß § 39 Abs. 4 iVm § 38 und § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Sondernotstandshilfe in Höhe von EUR 6.159,82. Die Beschwerdeführerin habe die Leistung zu Unrecht bezogen, weil auf Grund des Einkommensteuerbescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2000 keine Notlage vorgelegen sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 29. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde auf ein monatliches Einkommen ihres Ehemannes von S 27.000,-- komme. Tatsächlich habe er nur S 10.000,-- monatlich verdient.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin (abgesehen von einer geringfügigen Herabsetzung des rückgeforderten Betrages) keine Folge und begründete ihre Entscheidung wie folgt (Schreibweise wie im Original):

"Ihr Gatte erklärte für die Monate Jänner bis März 2000 ein Einkommen von jeweils netto S 5.000,--, für April von S 3.000,--, für die Monate Mai bis Dezember 2000 von jeweils S 5.000,--.

Sie bezogen eine Sondernotstandshilfe ab 7.3.2000 von EUR 18,78 (S 258,40) täglich inklusive 3 Familienzuschläge von je S 22,10 täglich, ab 1.1.2001 von EUR 16,86 (S 232,--) täglich inklusive 3 Familienzuschläge von je S 13.30 täglich.

Laut dem Einkommensteuerbescheid 2000 des Finanzamtes Rohrbach vom 4.2.2002 beträgt das Einkommen im Jahr 2000 S 0,--, Einkünfte aus Gewerbebetrieb S 346.808,--, verrechenbare Verluste der Vorjahre minus S 214.597,--, somit Gesamtbetrag der Einkünfte S 132.211,--, an Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 wurden veranschlagt: Minus S 12.646,-- (Topf Sonderausgaben), junge Aktien S 1.000,--, Verlustabzug minus S 220.680,--.

(...)

Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Selbständige haben Ihr Einkommen monatlich im Voraus zu erklären. Daraufhin wird der Anspruch jeweils neu beurteilt. Der Anspruch wird jedoch anhand des nachträglich vorzulegenden Einkommensteuerbescheides im Nachhinein einer Gesamtbeurteilung unterzogen. Sollte sich hierbei ergeben, dass sich herausstellt, dass kein Anspruch bestanden hat, so ist die Leistung zu widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG zurück zu zahlen. In diesem Sinne wurden Sie auch anlässlich Ihrer Antragstellung belehrt.

(...)

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben.

In diesem Sinne sind dem Einkommen laut EStB 2000 von S 0,-- der Verlustabzug von S 118.565,-- (S 132.211,-- minus S 12.646,-- minus S 1.000,--) und die verrechenbaren Verluste der Vorjahre von S 214.597,-- hinzu zu rechnen. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von netto S 333.162,--, bzw. von monatlich netto S 27.763,50.

Von diesem Nettoeinkommen sind die gesetzlichen Freigrenzen von monatlich S 5.816,-- für den Ehegatten und von je S 2.930,-- für die 3 Kinder in Abzug zu bringen. Weiters kann für die erhöhte Kinderzahl eine Freigrenzenerhöhung von S 800,-- gewährt werden.

Für die monatliche Rückzahlungsverpflichtung aus den Krediten kann eine Freigrenzenerhöhung von S 800,-- gewährt werden (S 2.255,50 + S 705,-- + S 738,-- + S 801,-- - S 3.643,20 (Wohnbeihilfe) = S 1.610,30 : 2 = S 805,15, das sind abgerundet S 800,--).

Dies ergibt eine monatliche Anrechnung von S 11.557,50, das sind täglich S 378,90.

mtl. Einkommen S 27.763,50

minus gesetzliche Freigrenze S 14.606,-- (S 5.816,--

+ 3 x S 2.930,--)

minus Freigrenzenerhöhung S 1.600,--

mtl. Anrechnungsbetrag S 11.557,50 tgl. Anrechnungsbetrag S 378,90

Da das Einkommen eines Monats immer auf das nächste anzurechnen ist, ist auch der Monat Jänner 2001 zu widerrufen und rückzufordern.

mtl. Einkommen S 27.763,50

minus gesetzliche Freigrenze S 14.722,-- (S 5.863,--

+ 3 x S 2.953,--)

minus Freigrenzenerhöhung S 1.600,--

mtl. Anrechnungsbetrag S 11.441,50 tgl. Anrechnungsbetrag S 376,20

Da der tägliche Anrechnungsbetrag die ansonsten gebührende Sondernotstandshilfe übersteigt, bestand kein Anspruch auf Sondernotstandshilfe. Diese war daher für den Zeitraum vom 7.3.2000 bis 31.1.2001 zu widerrufen (300 Tage x S 258,40 = S 77.520,--, plus 31 Tage x S 232,-- = S 7.192,--, das sind insgesamt S 84.712,--, also Euro 6.156,26)

Wenn sich auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass kein Anspruch auf die Leistung besteht, ist diese vom Empfänger als unberechtigt empfangen zurück zu fordern. Die Rückforderung der Sondernotstandshilfe im Gesamtbetrag von EUR 6.156,26 erfolgte daher zu Recht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Am 20. November 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtssache folgenden Beschluss gefasst:

"1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann.

2. Zur Beantwortung der in Z. 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

§ 33 und § 36 iVm § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 142/2000; § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996; Art. 2 bis 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl. Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979,

S. 24.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z. 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2002/08/0202 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

4. Der Bundeskanzler (in Ansehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (in Ansehung der Notstandshilfeverordnung) sind zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt, Teil II, verpflichtet; auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 26a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen."

Dieser Beschluss wurde vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im BGBl. II Nr. 15/2003 kundgemacht.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof am 19. März 2003 in diesem Verfahren den nachstehenden Beschluss gefasst:

"Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG aufgefordert, sich zu den im Folgenden dargelegten Gründen zu äußern, von denen der Verwaltungsgerichtshof vorläufig annimmt, dass sie für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein werden, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann (vgl. die Kundmachung gem. § 26a VwGG, BGBl. II Nr. 15/2003).

1. Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (in der Folge: RL) hat ihrem Artikel 1 zufolge zum Ziel, 'dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von

Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht wird'. Gemäss ihrem Artikel 2 'findet (diese Richtlinie) Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung - einschließlich der Selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeit Suchenden - sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen'. Nach ihrem

Artikel 3 Absatz 1 findet die Richtlinie Anwendung

'a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

-

Krankheit,

-

Invalidität,

-

Alter,

-

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

-

Arbeitslosigkeit;

              b)              auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a) genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.'

Artikel 4 Abs. 1 der RL lautet:

'Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend: - den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen; - die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge; - die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.'

              2.              Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 4. Dezember 1986, Rs 71/85 ('FNV'), Slg. 1986, 3870, vom 24. März 1987, Rs 286/85 ('McDermott und Cotter'), Slg. 1987, 1463, vom 27. Juni 1987, Rs 384/85 ('Clarke'), Slg. 1987, 2877 ua) die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 1 der RL für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau und unbedingt ist, um von einem Einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Auch wenn Art. 5 der RL den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf die Mittel einräume, so schreibe er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muss, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften. Art. 4 Abs. 1 RL könne seit Ablauf der Umsetzungsfrist (bzw. seit dem Wirksamwerden der Richtlinie für neu beigetretene Mitgliedstaaten der Europäischen Union) bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen von Einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, um die Anwendung jeder mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen. Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 RL haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in gleicher Lage befinden, wobei die RL, soweit sie nicht durchgeführt wird, das einzige Bezugssystem bleibt (vgl. das o.a. Urteil in der Rs 'Clarke', Rz 9 bis 11; ferner das Urteil vom 11. Juli 1991, Rs C-31/90, 'Johnson', Slg.  1991, I-3744).

Dem ist (ceteris paribus) der Fall gleichzuhalten, dass eine Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Mitgliedstaat legt dar, dass die betreffende Regelung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist ('indirekte Diskriminierung' - Urteil vom 13. Juli 1989, Rs 171/88, 'Rinner-Kühn', Slg. 1989, 2757).

              3.              Eine Leistung (Invalidenpflegebeihilfe), die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt und die zu einem System gehört, welches Schutz gegen eines der im Art. 3 RL genannten Risiken bietet, darf einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammen lebt oder von ihm Unterhalt bezieht, dann nicht verweigert werden, wenn die Leistung einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, da dies eine gegen Art. 4 Abs. 1 RL verstoßende Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes darstellen würde (vgl. u.a. das Urteil vom 24. Juni 1986, Rs 150/85, 'Drake', Slg. 1986, 2002).

Art. 4 Abs. 1 RL bezieht sich aber nicht auf eine Leistung (Einkommensbeihilfe), die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden kann, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, wobei dies nicht davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Opfer eines der in Art. 3 der RL genannten Risken ist (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1992, Rs C-63/91, C-64/91, 'Jackson & Cresswell', Slg. 1992/I-4774).

Art. 4 Abs. 1 RL wurde vom EuGH u.a. dahin ausgelegt, dass ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehepartners aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit dieser Bestimmung steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlages zu der Leistung ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll. Eine solche Garantie auf eine bestimmte Mindestleistung, die nur für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehepartner oder mit einem Ehepartner gilt, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, wurde daher als mit Art. 4 Abs. 1 RL vereinbar angesehen (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85, 'Teuling', Slg. 1987, 2516).

Gleiches wurde für ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität entschieden, bei dem sich die Höhe der Leistung u.a. in Abhängigkeit von Einkünften unterhaltsberechtigter Personen bestimmte. Artikel 4 Absatz 1 RL sei so auszulegen, dass ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität, bei dem die Höhe der Leistung unter Berücksichtigung sowohl der Existenz von Personen, die dem Leistungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind, als auch unter Berücksichtigung eventueller Einkünfte dieser Personen festgelegt wird, mit dieser Vorschrift vereinbar ist, wenn dieses System den Zweck hat, Familien ein Mindestmaß an Ersatzeinkünften zu garantieren und die Zuschläge, die den Personen gewährt werden, die mit einem Ehepartner oder mit Kindern ohne eigene Einkünfte zusammenwohnen, die Höhe der Belastungen, die bei vernünftiger Betrachtung mit dem Vorhandensein dieser Personen verbunden sind, nicht übersteigen. Ein solches System dient nämlich einem berechtigten Ziel der Sozialpolitik und setzt hiefür geeignete und erforderliche Mittel ein, sodass es aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-02223).

Auch der Ausschluss von Beschäftigungen mit geringem zeitlichen Ausmaß (regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche) und geringfügigem Entgelt (einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt) von der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vom EuGH als nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der RL verstoßend beurteilt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise habe davon ausgehen können, dass die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat (Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs C-317/93, 'Nolte', Slg. 1995, I-4650).

Ferner wurde vom EuGH entschieden, dass die RL der Anwendung einer nationalen Regelung der Altersversicherung nicht entgegensteht, nach der die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags, auf den Rentenberechtigte Anspruch haben, deren unterhaltsberechtigter Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat, unabhängig vom Geschlecht allein von dem Einkommen abhängig sind, das der Ehepartner aus oder im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bezieht, auch wenn diese Regelung zur Folge hat, dass eine wesentlich größere Anzahl von Männern als von Frauen den Zuschlag erhält (Urteil vom 19. November 1992, Rs C- 226/91, 'Molenbroek', Slg. 1992, I-5963).

Da beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C- 8/94, 'Laperre', Slg. 1996, I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18).

              4.              Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Rechtsprechung des EuGH daher vorläufig davon aus,

              a)              dass die RL, soweit sie direkt oder indirekt nach dem Geschlecht diskriminierenden gesetzlichen Bestimmungen entgegensteht, unmittelbar anzuwenden ist, und dass sich die betroffenen Personen auf diese Richtlinie berufen können;

              b)              dass die Regelungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe, soweit die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer Notlage in Rede steht, dem sozialpolitischen Ziel dienen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, nur im Falle der Notlage ein Mindesteinkommen in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslosengeldes zu sichern;

              c)              dass daher die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei Ermittlung der Notlage diesem sozialpolitischen Ziel dient, welches mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat;

              d)              dass daher die Regelung Artikel 4 Abs. 1 der RL auch dann nicht verletzt, wenn auf Grund der Berücksichtigung des Partnereinkommens innerhalb des Kreises der in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten wesentlich mehr Frauen als Männer keine Notstandhilfe erhalten sollten, sowie letztlich

              e)              dass alle in diesem Zusammenhang zu beurteilenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH in einer Weise beantwortet sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, 'C.I.L.F.I.T.', Slg. 1982, 3415).

Da sich nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit einerseits ergibt, dass sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage an den EuGH als nicht erforderlich erweist, andererseits für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Gründe maßgebend sein könnten, die von keiner Partei im bisherigen Verfahren erörtert und insoweit daher auch keiner Partei bekannt gegeben wurden (nämlich das Nichtvorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 RL in den vorliegenden Fällen), wird den Parteien gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Gründen binnen vier Wochen von der Zustellung dieses Beschlusses an zu äußern."

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu im einem umfangreichen Schriftsatz vom 15. April 2002 geäußert. Darin bestreitet sie der Sache nach die vorläufige Annahme zu Punkt 4c des genannten Beschlusses vom 19. März 2003 mit der Begründung, die Regelungen über die Notstandshilfe dienten nicht der Sicherung eines Existenzminimums. Sie hebt Sachverhaltsunterschiede zwischen dem Beschwerdefall und den vom EuGH bisher entschiedenen Fällen hervor und beruft sich auf zahlreiche Literaturstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Punkt I.1. des Spruches:

In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2002/08/0038, wurde die gemäß § 26a VwGG in der Kundmachung BGBl. II Nr. 16/2003 veröffentlichte Rechtsfrage wie folgt beantwortet:

"Die in § 33 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 179, 1999, und § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000, sowie § 2 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 388/1989, und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996, angeordnete Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe widerspricht nicht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl. Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979."

Es liegt nach der Begründung des genannten Erkenntnisses im rechtspolitischen Spielraum des nationalen Gesetzgebers, die Aufgabenverteilung zwischen Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe in der Weise vorzunehmen, dass die Garantie eines Mindesteinkommens in Form eines bestimmten Richtsatzes der Sozialhilfe überlassen wird, während die Arbeitslosenversicherung nur einen Beitrag zur Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen vorsieht. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, bei dem genannten Beitrag anderweitige Mittel, die einer Person zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, somit auch die Einkünfte des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, zu berücksichtigen. Die in § 36 AlVG und § 6 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001, geregelte Einkommensanrechnung ist nicht unverhältnismäßig. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei der Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandhilfe mit dem Gemeinschaftsrecht. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/08/0038 verwiesen.

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage dahin zu beantworten, dass die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung der Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht.

Zu I.3. des Spruches:

Die Kundmachungspflicht gründet sich auf § 26a Abs. 2 und 4 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003.

Zu Punkt II. des Spruches:

              1.              Sondernotstandshilfe ist Müttern oder Vätern für die Dauer von 52 Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, erschöpft ist, sie wegen Betreuung ihres Kindes keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind (§ 39 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Mutter oder der Vater in Notlage befinden (§ 39 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 2 AlVG). Notlage liegt vor, wenn der Mutter oder dem Vater die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 39 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 3 AlVG). Die näheren Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind - nach im Gesetz vorgegebenen Gesichtspunkten - durch Verordnung zu regeln (§ 39 Abs. 4 iVm § 36 AlVG; die Anknüpfung an § 33 Abs. 4 AlVG in § 36 Abs. 2 AlVG ist seit der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 auf § 33 Abs. 3 AlVG zu beziehen).

Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 240/1996, dass Notlage vorliegt, wenn

"das Einkommen des (der) Arbeitslosen (der Mutter oder des Vaters) und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen (der Mutter oder des Vaters) nicht ausreicht".

Bei der Beurteilung der Notlage - also des Nichtausreichens des Einkommens im zuvor erwähnten Sinn - sind gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl der Mutter oder des Vaters als auch bestimmter im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu berücksichtigen, wobei der gemeinsame Haushalt weder durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit aufgelöst wird noch dann als aufgelöst gilt, wenn die Mutter oder der Vater die Hausgemeinschaft nur deshalb aufgegeben haben oder ihr ferngeblieben sind, um der "Anrechnung des Einkommens" zu entgehen. Die "Anrechnung des Einkommens", das die Mutter oder der Vater selbst "erzielen", regelt § 5 Notstandshilfeverordnung.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Bescheid dargestellte Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Ehepartners der Beschwerdeführerin gemäß § 36a AlVG iVm § 6 Notstandshilfeverordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Hinzurechnung des Verlustabzuges im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG und der verrechenbaren Verluste der Vorjahre gemäß § 10 Abs. 8 EStG ("Wartetastenverluste"), soweit diese bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG abgezogen worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014), sowie gegen den - insoweit ebenfalls nicht bekämpften - Widerruf und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sondernotstandshilfe keine Bedenken (vgl. § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG und das hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0178).

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe und besonders bei der Sondernotstandshilfe eine fast ausschließliche Benachteiligung von Frauen bewirke, sodass darin eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu erblicken sei, so ist sie auf die Ausführungen zu Punkt 1 des Spruches zu verweisen. Bei dem dargestellten Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Sondernotstandshilfe in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG fällt (vgl. deren Art. 3 Abs. 2).

3. Da somit das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Bestimmungen des § 33 und 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 142/2000, sowie § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996, nicht entgegensteht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080202.X00

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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