- 10 ObS 103/89
- 10 ObS 169/90
Veröff: SSV-NF 4/80
- 10 ObS 58/95
Auch; Beisatz: Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbenen Berufsschutz bleibt, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist. (T1)
- 10 ObS 74/95
Auch; Beisatz: Hier: "Süßwaren-Hilfsarbeiter" kann den Berufsschutz als Koch nicht bewahren. (T2)
- 10 ObS 2146/96b
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 ObS 2146/96b
Auch; Beisatz: Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. (T3); Beisatz: Hier: Gelernter Spengler und Installateur, der als technischer Hausarbeiter überwiegend (62 % der Arbeitszeit) nicht berufsspezifische Hilfstätigkeiten ausübt - kein Berufsschutz. (T4)
- 10 ObS 393/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit des Spalierers ist eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im erlernten Beruf des Tapezierers. (T5)
- 10 ObS 94/98s
Vgl auch; Beisatz: Erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten gelten dann als überwiegend im Sinn des
§ 255 Abs 1 ASVG, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Abs 2, zweiter Satz). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert. (T6)
- 10 ObS 114/98g
Auch; Beisatz: Der Berufsschutz eines Restaurantfachmannes (Kellners) geht durch die Ausübung von Teiltätigkeiten wie Servieren verschiedenster Getränke und kleinerer Imbisse nicht verloren. (T7)
- 10 ObS 309/98h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3
- 10 ObS 411/98h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tätigkeit eines Tankwartes kann den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht bewahren, weil von ihm nur kleinere Kraftfahrzeugreparaturarbeiten in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. (T8)
- 10 ObS 186/99x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
- 10 ObS 245/99y
Vgl auch; Beisatz: Auch bei unverschuldetem Nichttätigsein im erlernten Beruf geht der Berufsschutz verloren. (T9)
- 10 ObS 10/00v
Vgl auch; nur: Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. (T10)
- 10 ObS 365/99w
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T11)
- 10 ObS 54/00i
nur T10; Beisatz: Hier: Kraftfahrer kann den Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker bewahren. (T12)
- 10 ObS 181/00s
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Näherin. (T13)
- 10 ObS 344/00m
nur T10
- 10 ObS 324/01x
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Tätigkeit als Zustellerin/Ausführerin beziehungsweise Ladnerin (Einschulungszeit maximal 2 Wochen) kann Berufsschutz einer Bäckerin nicht bewahren. (T14)
- 10 ObS 392/01x
Beisatz: Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss. (T15)
- 10 ObS 90/02m
nur T10; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Chauffeur im Viehtransport kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer bewahren. (T16); Beisatz: Ebenso die Tätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen. (T17)
- 10 ObS 65/03m
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Maschinenbau-und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten sind nur untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser. (T18)
- 10 ObS 418/02x
Beisatz: Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten (angelernten) Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten (angelernten) Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht verloren geht. (T19)
- 10 ObS 77/04b
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 10/07d
Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T20)
- 10 ObS 19/09f
Vgl auch; Beisatz: Auch nach
§ 255 Abs 4 ASVG scheiden Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz (hier: als gelernter Berufskraftfahrer) nicht erhalten können, aus. (T21); Beisatz: Hier: Eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach
§ 255 Abs 1 ASVG und Tätigkeitsschutz nach
§ 255 Abs 4 ASVG genießt, auf die Tätigkeiten im Personentransport kommt nicht in Betracht. (T22)
- 10 ObS 85/09m
Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Betonmischwagenfahrer kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. (T23)
- 10 ObS 74/09v
- 10 ObS 95/10h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Ein gelernter Restaurantfachmann kann nicht auf die einfache Tätigkeit eines Sitzkassiers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden. (T24)
- 10 ObS 98/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 98/11a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T25)
- 10 ObS 105/12g
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 105/12g
Auch
- 10 ObS 160/12w
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 160/12w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T26)
- 10 ObS 51/14v
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 51/14v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Kein Berufsschutz für Ausbein? und Zerlegearbeiten am Fließband in der Fleischproduktion. (T27)
- 10 ObS 131/14h
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 131/14h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beis wie T26
- 10 ObS 9/15v
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 9/15v
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26
- 10 ObS 22/15f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 22/15f
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26
- 10 ObS 35/15t
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 35/15t
Vgl auch; Beis wie T26
- 10 ObS 59/17z
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 59/17z
Beisatz: Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt, ist eine Rechtsfrage, die in jedem Einzelfall aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen ist. (T28)
- 10 ObS 119/20b
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T29)
- 10 ObS 78/21z
Beis wie T15