RS OGH 1989/5/9 10ObS103/89, 10ObS169/90, 10ObS58/95, 10ObS74/95, 10ObS2146/96b, 10ObS393/97k, 10ObS

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ba
ASVG §255 Abs2 Ba

Rechtssatz

Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (hier: gelernter Maurer arbeitet als Schalungszimmerer).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 103/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 103/89
  • 10 ObS 169/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 169/90
    Veröff: SSV-NF 4/80
  • 10 ObS 58/95
    Entscheidungstext OGH 28.05.1995 10 ObS 58/95
    Auch; Beisatz: Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbenen Berufsschutz bleibt, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist. (T1)
  • 10 ObS 74/95
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 74/95
    Auch; Beisatz: Hier: "Süßwaren-Hilfsarbeiter" kann den Berufsschutz als Koch nicht bewahren. (T2)
  • 10 ObS 2146/96b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 ObS 2146/96b
    Auch; Beisatz: Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. (T3); Beisatz: Hier: Gelernter Spengler und Installateur, der als technischer Hausarbeiter überwiegend (62 % der Arbeitszeit) nicht berufsspezifische Hilfstätigkeiten ausübt - kein Berufsschutz. (T4)
  • 10 ObS 393/97k
    Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 393/97k
    Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit des Spalierers ist eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im erlernten Beruf des Tapezierers. (T5)
  • 10 ObS 94/98s
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 94/98s
    Vgl auch; Beisatz: Erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten gelten dann als überwiegend im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Abs 2, zweiter Satz). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert. (T6)
  • 10 ObS 114/98g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 114/98g
    Auch; Beisatz: Der Berufsschutz eines Restaurantfachmannes (Kellners) geht durch die Ausübung von Teiltätigkeiten wie Servieren verschiedenster Getränke und kleinerer Imbisse nicht verloren. (T7)
  • 10 ObS 309/98h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 309/98h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 411/98h
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 411/98h
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tätigkeit eines Tankwartes kann den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht bewahren, weil von ihm nur kleinere Kraftfahrzeugreparaturarbeiten in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. (T8)
  • 10 ObS 186/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 186/99x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 10 ObS 245/99y
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 245/99y
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei unverschuldetem Nichttätigsein im erlernten Beruf geht der Berufsschutz verloren. (T9)
  • 10 ObS 10/00v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 10/00v
    Vgl auch; nur: Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. (T10)
  • 10 ObS 365/99w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 365/99w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T11)
  • 10 ObS 54/00i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 54/00i
    nur T10; Beisatz: Hier: Kraftfahrer kann den Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker bewahren. (T12)
  • 10 ObS 181/00s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 181/00s
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Näherin. (T13)
  • 10 ObS 344/00m
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 344/00m
    nur T10
  • 10 ObS 324/01x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 324/01x
    nur T10; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Tätigkeit als Zustellerin/Ausführerin beziehungsweise Ladnerin (Einschulungszeit maximal 2 Wochen) kann Berufsschutz einer Bäckerin nicht bewahren. (T14)
  • 10 ObS 392/01x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 392/01x
    Beisatz: Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss. (T15)
  • 10 ObS 90/02m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 90/02m
    nur T10; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Chauffeur im Viehtransport kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer bewahren. (T16); Beisatz: Ebenso die Tätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen. (T17)
  • 10 ObS 65/03m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 65/03m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Maschinenbau-und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten sind nur untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser. (T18)
  • 10 ObS 418/02x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 418/02x
    Beisatz: Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten (angelernten) Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten (angelernten) Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht verloren geht. (T19)
  • 10 ObS 77/04b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 ObS 77/04b
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 10/07d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 ObS 10/07d
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T20)
  • 10 ObS 19/09f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 19/09f
    Vgl auch; Beisatz: Auch nach § 255 Abs 4 ASVG scheiden Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz (hier: als gelernter Berufskraftfahrer) nicht erhalten können, aus. (T21); Beisatz: Hier: Eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach § 255 Abs 1 ASVG und Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genießt, auf die Tätigkeiten im Personentransport kommt nicht in Betracht. (T22)
  • 10 ObS 85/09m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 85/09m
    Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Betonmischwagenfahrer kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. (T23)
  • 10 ObS 74/09v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 74/09v
  • 10 ObS 95/10h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 ObS 95/10h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Ein gelernter Restaurantfachmann kann nicht auf die einfache Tätigkeit eines Sitzkassiers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden. (T24)
  • 10 ObS 98/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 98/11a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T25)
  • 10 ObS 105/12g
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 105/12g
    Auch
  • 10 ObS 160/12w
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 160/12w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T26)
  • 10 ObS 51/14v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 51/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Kein Berufsschutz für Ausbein? und Zerlegearbeiten am Fließband in der Fleischproduktion. (T27)
  • 10 ObS 131/14h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 131/14h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 10 ObS 9/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 9/15v
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 10 ObS 22/15f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 22/15f
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 10 ObS 35/15t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 35/15t
    Vgl auch; Beis wie T26
  • 10 ObS 59/17z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 59/17z
    Beisatz: Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt, ist eine Rechtsfrage, die in jedem Einzelfall aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen ist. (T28)
  • 10 ObS 119/20b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 119/20b
    Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T29)
  • 10 ObS 78/21z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 78/21z
    Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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