RS OGH 1989/5/9 10ObS70/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §183 Abs2

Rechtssatz

§ 183 Abs 2 S 1 ASVG hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3 ASVG) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnten der Versicherungsträger die gesetzlichen Mindestfrist nie ausschöpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084218

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00070_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten