Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Auch wenn eine Handlung nicht vom vertretungsbefugten Organ der Gebietskörperschaft gesetzt wurde, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - etwa durch Vernachlässigung seiner Kontrollpflichten - im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlußfassung gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014471Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00078_7900000_001