RS OGH 1989/5/10 2Ob158/88, 2Ob207/14a

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ASVG §332 A
ASVG §332 C

Rechtssatz

Erbringt der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer bestimmten Schadensart nur bestimmte (aber nicht alle im Zuge des Schadensausgleichs anfallende) Sachleistungen, so wird der kongruente Deckungsfonds nur aus jenem Teil schadensartbezogener Ersatzansprüche gebildet, den vom Sozialversicherungsträger zu erbringende Sachleistungen entsprechen. Unter diesem Gesichtspunkt gehen etwa Schadenersatzansprüche des Versicherten auf Ersatz von Medikamenten, die im Leistungsprogramm des Sozialversicherungsträgers nicht enthalten sind, oder Ansprüche auf Ersatz der von der Sozialversicherung nicht gewährten Pflegegebühren der Sonderklasse auf die Sozialversicherungsträger nicht über.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
    Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335
  • 2 Ob 207/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 207/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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