RS OGH 1989/5/10 2Ob158/88

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ASVG §332 A

Rechtssatz

Die Konsequenz einer am hypothetischen Geschädigteninteresse orientierten Berechnung des kongruenten Heilungskostenersatzanspruches wäre in der Regel ein den Aufwand des Versicherungsträgers übersteigender, somit nicht im Wege der Legalzession übergehender Restanspruch des Geschädigten, dessen Geltendmachung des Geschädigten zu einer partiellen Doppelliquidation des durch die Versicherungsleistung ohnehin bereits ausgeglichenen Geschädigteninteresses führen würde. Diese Konsequenz wird in Lehre und Rechtsprechung einhellig (wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Begründung) dadurch vermieden, daß der kongruente Heilungskostenersatzanspruch des Geschädigten mit den dem Sozialversicherungsträger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
    Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085183

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_0020OB00158_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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