Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des II. Teil des ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018049Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00076_8900000_001