Norm
ARG §7 Abs6Rechtssatz
Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß § 9 Abs 5 ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten; die in § 7 Abs6 ARG vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich kann nicht mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden, insbesonders nicht durch Abänderung einer einzelvertraglich vorgesehenen überproportionalen Abgeltung in eine Zeitausgleichsregelung in einem Verhältnis 1 : 1.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052423Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00078_8900000_002