RS OGH 1989/5/10 9ObA80/89 (9ObA81/89), 9ObA52/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z9 D9
ZPO §503 Abs1 B2

Rechtssatz

Da das Revisionsgericht das Parteienvorbringen dem Akt zu entnehmen hat, macht auch eine unrichtige Wiedergabe des Vorbringens durch das Berufungsgericht dessen Urteil nicht unüberprüfbar, so daß eine Nichtigkeit gemäß § 488 Abs 1 Z 9 und § 503 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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