Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Da das Revisionsgericht das Parteienvorbringen dem Akt zu entnehmen hat, macht auch eine unrichtige Wiedergabe des Vorbringens durch das Berufungsgericht dessen Urteil nicht unüberprüfbar, so daß eine Nichtigkeit gemäß § 488 Abs 1 Z 9 und § 503 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019