RS OGH 1989/5/10 2Ob158/88, 7Ob557/94, 2Ob43/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

ASVG §332 A
ASVG §332 B

Rechtssatz

Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva), kann einem Dritten, der später Heilungskosten für den Geschädigten aufwendet, jedenfalls insoweit kein eigener Ersatzanspruch im Sinne des § 1325 ABGB gegen den Schädiger eingeräumt werden, als derartige Ersatzansprüche des Verletzten bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auch der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1042 ABGB durch einen Dritten steht eine in Ansehung des Ersatzanspruches des Geschädigten eingetretene Legalzession an den Sozialversicherungsträger entgegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
    Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335
  • 7 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 557/94
    nur: Da der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht (ZVR 1966/67 uva). (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht. (T2)
  • 2 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 43/95
    nur T1; Beisatz: Aus § 8 b stmk LVBG, wonach der Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in welchem es finanzielle Leistungen "erbringt", ergibt sich jedoch, daß auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085038

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_0020OB00158_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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