RS OGH 1989/5/11 9ObA115/89, 4Ob556/90, 7Ob81/97f, 9ObA51/15p, 3Ob54/16m, 1Ob214/16a, 1Ob168/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 A
ABGB §914 I
ABGB §914 II

Rechtssatz

Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluss, dass ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Parteien übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann. Die Erklärung ist damit entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
  • 4 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 556/90
    Auch
  • 7 Ob 81/97f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 81/97f
    Auch
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Vgl auch; Beisatz: Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. (T1)
  • 3 Ob 54/16m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 54/16m
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
    Auch
  • 1 Ob 168/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 168/17p
    Auch; nur: Die Erklärung ist entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten