Norm
AußStrG §2 Abs1 ARechtssatz
Die Vorschriften und Rechtswirkungen über die einheitliche Streitpartei sind analog auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020