Norm
StPO §2 Abs1Rechtssatz
Der Bezirksanwalt hatte lediglich die Prüfung nach § 42 StGB beantragt, das Bezirksgericht hat daraufhin eine Strafverfügung erlassen: Die Frage, ob Art 90 Abs 2 B-VG unmittelbar anzuwendendes Verfassungsrecht ist, bleibt offen. Jedenfalls ist der den Anklagegrundsatz im einfachen Bundesrecht verankernde § 2 Abs 1 StPO verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096032Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0130OS00050_8900000_001