Norm
EheG §81Rechtssatz
Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022