Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Z 2), woran sich der Einweisungsausspruch (Z 3) zu knüpfen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017