Norm
StGB §84 Abs2 Z1 DRechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB in Betracht. Daraus folgt, daß die Qualifikation nicht nur dann nicht erfüllt ist, wenn ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in einer nicht lebensgefährlichen Weise eingesetzt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine konkret lebensgefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092760Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_003