Norm
ABGB §1478Rechtssatz
In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst. Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, dass die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als den Anfechtende keinen Anlass zur Klage hat. Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, dass die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (so SZ 52/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011