RS OGH 1989/5/18 12Os153/88, 11Os71/02

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

StGB §84 Abs2 Z1 D

Rechtssatz

Als (abstrakt lebensgefährliche) Mittel kommen grundsätzlich nur (körperliche) Sachen in Betracht, die gegen das Tatopfer als Instrument einer Körperverletzung eingesetzt werden, mithin für einen solchen Einsatz geeignet sind. Durch die Ersetzung des früher in § 155 a StG enthaltenen, engeren Begriffs "Werkzeug" durch den weiteren Begriff "Mittel" sollte nur sichergestellt werden, daß auch der Einsatz solcher Sachen, die nicht der Wortbedeutung "Werkzeug" entsprechen, aber als Instrument einer Körperverletzung einem solchen gleichwertig sind, von der Qualifikationsnorm des § 84 Abs 2 Z 1 StGB erfaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 153/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 12 Os 153/88
    Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261
  • 11 Os 71/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 71/02
    nur: Als (abstrakt lebensgefährliche) Mittel kommen grundsätzlich nur (körperliche) Sachen in Betracht, die gegen das Tatopfer als Instrument einer Körperverletzung eingesetzt werden, mithin für einen solchen Einsatz geeignet sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092752

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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