Norm
StGB §84 Abs2 Z1 DRechtssatz
Als (abstrakt lebensgefährliche) Mittel kommen grundsätzlich nur (körperliche) Sachen in Betracht, die gegen das Tatopfer als Instrument einer Körperverletzung eingesetzt werden, mithin für einen solchen Einsatz geeignet sind. Durch die Ersetzung des früher in § 155 a StG enthaltenen, engeren Begriffs "Werkzeug" durch den weiteren Begriff "Mittel" sollte nur sichergestellt werden, daß auch der Einsatz solcher Sachen, die nicht der Wortbedeutung "Werkzeug" entsprechen, aber als Instrument einer Körperverletzung einem solchen gleichwertig sind, von der Qualifikationsnorm des § 84 Abs 2 Z 1 StGB erfaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092752Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_001