Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Hat die gewählte Vertragskonstruktion (hier: Abschluß einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Vormieter nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG unter Einräumung eines kurz befristeten Weitergaberechtes an den Vormieter und Ausübung dieses Rechtes durch Nachmieter) nur den Zweck gehabt, das Verbot des § 16 Abs 2 Z 2 MRG zu umgehen, ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Mieter (nach Auflösung des Mietvertrages zwischen Vermieter und Vormieter) unmittelbar mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018180Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0050OB00030_8900000_002