Norm
UrhG §80Rechtssatz
Der Titel eines Geisteswerkes dient der Individualisierung des mit ihm gekennzeichneten Objektes; an ihn knüpft sich auch der Ruf, den das Werk genießt. Er kann bestimmte Vorstellungen über die Güte oder den Inhalt des gekennzeichneten Werkes sowie das Interesse der Kunden an dem Werk wecken. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz nach § 80 UrhG - der nur aus historischen Gründen im UrhG geregelt ist - knüpft an die Kennzeichnungsfunktion des Titels an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077014Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00031_8900000_002