RS OGH 1989/5/23 4Ob31/89, 4Ob13/95, 4Ob124/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

UrhG §80

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es in erster Linie auf die zu vergleichenden - hier: identischen - Buchtitel, nicht aber auf den Inhalt oder Charakter der mit ihnen bezeichneten Werke an; diese werden nämlich dem Publikum meist unbekannt sein, wenn es den Titeln begegnet. Selbst bei übereinstimmenden Titeln wird aber eine Verwechslungsgefahr im allgemeinen dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten und ganz verschiedene Gegenstände behandeln. Sonst besteht jedoch Verwechslungsgefahr auch bei Verwendung des Titels für Werke verschiedener Art, weil dadurch beim angesprochenen Publikum der Eindruck von Zusammenhängen, insbesondere einer Bearbeitung oder Fortsetzung des geschützten Titels ("Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne") entstehen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 31/89
    Veröff: SZ 62/93 = MR 1989,134 (M Walter) = WBl 1989,315 = ÖBl 1990,40
  • 4 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 13/95
    Vgl aber; nur: Selbst bei übereinstimmenden Titeln wird aber eine Verwechslungsgefahr im allgemeinen dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten. (T1); Veröff. SZ 68/27
  • 4 Ob 124/02t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 124/02t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077058

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0040OB00031_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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