RS OGH 1989/5/23 10ObS163/89, 10ObS52/90, 10ObS133/98a, 10ObS423/98y, 10ObS60/05d, 10ObS2/11h, 10ObS

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsunfalles war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 163/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 163/89
    Veröff: SSV-NF 3/65
  • 10 ObS 52/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 52/90
    Auch
  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Vgl auch; nur: Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsunfalles war. (T1); Beisatz: Nicht jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität ist als ein wesentlich allein alkoholbedingter Leistungsabfall zu werten. Bei Würdigung aller Umstände dürfen nur solche Verhaltensweisen als Anzeichen eines alkoholbedingten Leistungsabfalls gewertet werden, die typisch für die unter Alkoholeinfluss stehende Person sind. (T2)
  • 10 ObS 60/05d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 60/05d
  • 10 ObS 2/11h
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 2/11h
    Auch; Beisatz: Ein Unfall, der auf dem Heimweg (auch) infolge beruflicher Übermüdung eintritt, ist unfallversicherungsrechtlich geschützt, weil man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er sich erst entsprechend ausruht, bevor er den Weg nach Hause antritt. (T3)
  • 10 ObS 56/17h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 56/17h
    Auch; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint, da die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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