Norm
ASVG §175 Abs2Rechtssatz
Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmsfällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012