Norm
ASVG §103Rechtssatz
Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß § 2 ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der RV (zum ASVG 599 BlgNR 7 GP 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht durch das Gericht) überprüfbar, steht mit dem Gesetzestext nicht im Einklang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020