Norm
ASVG §175Rechtssatz
Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012