Norm
ABGB §879 CIIl1Rechtssatz
Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber den Zweck des Gesetzesverbots vereiteln. Gesetzesverletzung genügt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016792Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010