RS OGH 1989/5/24 9ObA84/89, 7Ob17/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Norm

JN §1 CIc
JN §1 CIIb
Sbg KAO §63

Rechtssatz

Der Anspruch des Rechtsträgers einer Krankenanstalt gegen einen Sozialversicherungsträger auf Zahlung von fälligen Ambulanzgebühren ist vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 84/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 84/89
    Veröff: SZ 62/100 = ZAS 1990/3 S 27 (Eichinger)
  • 7 Ob 17/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 17/00a
    Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T1) Beisatz: Hier: § 81 Krnt KAO 1999. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045576

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00084_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten