- 3 Ob 507/89
Veröff: MietSlg 41348
- 6 Ob 521/90
Veröff: MietSlg 42338
- 8 Ob 606/90
Auch; Beisatz: Steht fest, dass die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, dass dies in naher Zukunft mit Sicherheit der Fall sein wird. (T1)
- 1 Ob 548/91
Beis wie T1; Veröff: WoBl 1991,192 (Würth)
- 3 Ob 1567/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 1567/92
Vgl auch; nur: Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. (T2)
- 4 Ob 1571/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 1571/92
Auch; Beisatz: Ob aber das Gericht zweiter Instanz im konkreten Fall auf Grund der festgestellten Umstände zu Recht den Schluss gezogen hat, dass dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)
- 8 Ob 1610/92
Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 1610/92
Auch; nur T2; Beisatz: Die Nichtbenützung einer in desolatem Zustand gemieteten Wohnung während langwieriger und mit hohen Kosten verbundener Renovierungsarbeiten ist insbesondere bei einem jungen Mieter mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund gemäß
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG zu werten. (T4)
- 6 Ob 559/93
nur: Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T5)
Veröff: WoBl 1993,227
- 3 Ob 545/93
Beis wie T1
- 1 Ob 602/94
Vgl auch
- 5 Ob 564/94
Beisatz: Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt regelmäßig das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung aus. (T6)
- 3 Ob 552/95
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 3 Ob 565/95
- 1 Ob 618/95
Auch
- 1 Ob 2057/96y
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2057/96y
Auch
- 3 Ob 402/97g
Beisatz: Hier: Berufliche Abwesenheit. (T7)
- 5 Ob 254/98h
Vgl; nur T5
- 9 Ob 100/99t
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 143/99y
- 10 Ob 46/00p
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 165/00m
- 1 Ob 224/00y
nur: Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T8)
nur T2
- 9 Ob 311/00a
Beisatz: Der Mieter trifft bei Nichtbenützung einer Wohnung die Behauptungslast und Beweislast, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. (T9)
Beisatz: Ist ungewiss, ob die Wohnung in naher Zukunft wieder benützt wird, etwa wenn die Rückkehr wegen Alters oder Gesundheitszustandes fraglich ist, ist ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen. (T10)
- 1 Ob 278/03v
Auch; nur T5; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T11)
- 3 Ob 186/03d
Auch; Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T12)
Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T13)
- 10 Ob 19/04y
Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T14)
- 8 Ob 61/04k
Auch
- 8 Ob 57/05y
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 251/05w
Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist gegeben, wenn der Mieter nur auf Grund eines in einem Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Rückkehrverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung sämtlicher mit der Scheidung zusammenhängender Verfahren) aus der Wohnung auszog und immer vor hatte, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T15)
- 8 Ob 158/06b
Auch; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags kann nur dann bejaht werden, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. (T16)
- 4 Ob 34/07i
Beis wie T3; Beisatz: Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. (T17)
- 5 Ob 233/07m
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 168/07y
Auch
- 1 Ob 17/08v
Beis wie T3
- 7 Ob 195/08i
Vgl; Beis wie T3
- 7 Ob 22/09z
Auch
- 7 Ob 67/09t
Vgl
- 5 Ob 5/10m
nur: Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T18)
- 4 Ob 238/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 238/12x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T19)
- 3 Ob 43/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 43/14s
- 8 Ob 32/14k
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 32/14k
Vgl auch; Beisatz: Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht aus. (T20)
- 10 Ob 36/15i
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 36/15i
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17
- 5 Ob 77/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
Auch
- 1 Ob 264/15b
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 264/15b
Auch; Beis wie T16
- 10 Ob 105/15m
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 105/15m
Beis ähnlich wie T14
- 4 Ob 210/17m
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 49/19w
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 45/21t
Beis wie T16
- 1 Ob 228/21t
Vgl