TE Vwgh Beschluss 2004/1/20 2003/01/0611

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2004
beobachten
merken

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VereinsG 1951 §7 Abs1;
VerG 2002 §12;
VerG 2002 §13;
VerG 2002 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, in der Beschwerdesache der "Bundesvereinigung R'" in Wien, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. Oktober 2003, Zl. 11-V-848, betreffend § 13 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, mitbeteiligte Partei:

Verein "R", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems, der an Herrn F.-J. B. adressiert ist, führt als Betreff "Verein 'R' mit dem Sitz in J; Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" an und hat folgenden Spruch:

"Im Hinblick auf Ihre Vereinsanzeige vom 17.09.2003 werden Sie nach dem Inhalt des vorgelegten Statuts gemäß § 13 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002 zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen."

Eine Begründung - so heißt es im Bescheid weiter - entfalle im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG 1991, da dem Ersuchen vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht dahingehend verletzt, als der Verein 'R' nicht zur Aufnahme der Vereinstätigkeit hätte eingeladen werden sollen" (Beschwerdepunkt). Im Einzelnen wird ausgeführt, dass der Verein "R" gegen die §§ 4 und 12 des Vereinsgesetzes 2002-VerG, BGBl. I Nr. 66, sowie gegen die zivilrechtlichen Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und "möglicherweise" auch gegen die in § 60 Markenschutzgesetz normierten Strafbestimmungen verstoße und dass er massiv in die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin - für die als "R" benannte militärische Auszeichnungen markenrechtlich geschützt seien - eingreife.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VerG

lauten wie folgt:

"Name, Sitz

§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

(2) ...

...

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

     (4) ... .

     (5) ... .

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig."

In den Gesetzesmaterialien zu § 13 VerG (ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 31) wird ua. festgehalten, dass Abs. 2 dem zweiten Fall in § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 entspreche. Weiter heißt es, ergänzend werde im Einklang mit der Rechtsprechung zur bisherigen "Nichtuntersagung" klargestellt, dass gegen die im Interesse der Vereinsgründer gelegene bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit kein Rechtsmittel ergriffen werden könne.

Der Verweis auf die Rechtsprechung bezieht sich offenkundig (siehe Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 (1990), 63) auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1951, Z. 1441/48, VwSlg. Nr. 2287/A. Dort wurde - zum 1951 wiederverlautbarten Vereinsgesetz vom 15. November 1867 - ausgesprochen, dass durch die Regelung des Berufungsrechtes, die nur eine Berufung (der Proponenten) gegen die Untersagung der Vereinsbildung vorsehe, zugleich zum Ausdruck gebracht werde, dass eine Beteiligung anderer Personen an der Sache "Vereinsbildung" weder vermöge eines Rechtsanspruches noch vermöge eines rechtlichen Interesses anzuerkennen sei. Dass eine solche Beteiligung Dritter und ein daraus hervorgehendes Berufungsrecht gegen die Nichtuntersagung des Vereines dem ganzen Aufbau des Vereinsgesetzes zuwiderlaufen würde, ergäbe im Übrigen schon die Überlegung, dass gemäß § 7 des Gesetzes das Unterbleiben der Untersagung während der der Behörde für die Untersagung offen stehenden Frist von vier Wochen das gleiche Ergebnis zeitige wie die innerhalb der Frist abgegebene Erklärung der Behörde, den Verein nicht zu untersagen.

Die oben erwähnten Gesetzesmaterialien bringen klar zum Ausdruck, dass die in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen, soweit sie nicht ohnehin durch § 13 Abs. 2 letzter Satz VerG positiviert worden sind, weiterhin Gültigkeit besitzen sollen. In diesem Sinn wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass auf die Untersagung eines Vereins niemand einen Rechtsanspruch habe (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2 (2002), 32; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 (2002) § 12 Rz 11). Diese Maßnahme (Untersagung) diene nicht den Interessen Einzelner, sondern dem öffentlichen Interesse, wie zB. im Fall der Gesetzwidrigkeit eines verwechslungsfähigen Vereinsnamens nach § 4 Abs. 1 VerG dem Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz vor namensmäßiger Irreführung. Subjektive Rechte eines Einzelnen seien von diesem selbst gegenüber dem Verein geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, aaO.).

Aus dem bisher Gesagten folgt zunächst, dass dem beschwerdeführenden Verein im hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommen konnte. Weiters ergibt sich aber auch, dass er durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, weshalb die vorliegende, ausdrücklich "aus advokatorischer Vorsicht" erhobene Beschwerde infolge Fehlens der Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Jänner 2004

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010611.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten