Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Fälle, in denen ein Richter des betroffenen Gerichtes später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, hat § 9 Abs 5 AHG nicht im Auge; es kommt vielmehr darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofes der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050152Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010ND00005_8900000_001