RS OGH 1989/5/24 9ObA95/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AuslBG §19 Abs1
AuslBG §29

Rechtssatz

Da der Arbeitgeber allein für die Beschäftigungsbewilligung zu sorgen hat, ist es für den Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten und damit für die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser vorvertraglich übernommenen Nebenpflicht beweispflichtig. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052109

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00095_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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