RS OGH 1989/5/24 9ObA84/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

ASVG §133
ASVG §135 Abs3
ASVG §350 Abs1 Z3

Rechtssatz

Auch durch Krankenordnungen als dem Gesetz nachrangige Gestaltungsmittel auf der Rechtsstufe einer Verordnung (VfGHSlg 3386) könnte der im Gesetz verankerte Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende Krankenbehandlung nicht eingeschränkt werden. Der Auffassung Binders (in Tomandl, SV-System, 2.2.3., 3.Ergänzungslieferung), daß die Gewährung besonderer Behandlungsmethoden und Untersuchungsmethoden (wie etwa Röntgenuntersuchungen, kosmetische Behandlungen) - sofern sie sich im Rahmen des im § 133 Abs 2 ASVG verankerten Anspruches auf ausreichende und zweckmäßige Behandlung halten - durch Krankenordnungen wirksam an die vorige Zustimmung des Krankenversicherungsträgers gebunden werden kann, kann daher nicht beigepflichtet werden.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0083773 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083773;RS0085469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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