Norm
ASVG §120 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird in einem die Beziehungen des Krankenversicherungsträgers zu einer Krankenanstalt regelnden Ambulanzvertrag die vorherige chefärztliche Genehmigung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen (hier in einer Sehschule) vorgesehen, dann handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder zum Verlust des Honoraranspruches noch zu einer Verschiebung der Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066307Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00084_8900000_002