Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Die Oberbehörde hat bei Vorliegen eines Devolutionsantrages nicht zu prüfen, ob Organen der Behörde erster Instanz ein Verschulden im schadenersatzrechtlichen Sinn vorzuwerfen ist. Ausschließliches Verschulden der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist daher nicht mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden im Sinne des Schadenersatzrechtes oder Amtshaftungsrechtes gleichzusetzen. Ob Organe schuldhaft gehandelt haben, hat das Amtshaftungsgericht immer aus eigenem zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049718Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00005_8900000_001