RS OGH 1989/5/24 1Ob5/89, 1Ob24/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AVG §73 Abs2
AHG §1 Ca
AHG §1 Cd3

Rechtssatz

Die Oberbehörde hat bei Vorliegen eines Devolutionsantrages nicht zu prüfen, ob Organen der Behörde erster Instanz ein Verschulden im schadenersatzrechtlichen Sinn vorzuwerfen ist. Ausschließliches Verschulden der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist daher nicht mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden im Sinne des Schadenersatzrechtes oder Amtshaftungsrechtes gleichzusetzen. Ob Organe schuldhaft gehandelt haben, hat das Amtshaftungsgericht immer aus eigenem zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049718

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0010OB00005_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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