RS OGH 1989/5/24 3Ob517/89, 2Ob208/20g

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

ZPO §362 Abs2

Rechtssatz

Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens, können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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