Norm
ZPO §362 Abs2Rechtssatz
Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens, können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021