Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/09/0155 E 21. Jänner 2004 2002/09/0015 E 21. Jänner 2004 2002/09/0014 E 21. Jänner 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und Mag. Wolfgang Sieder, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. November 2000, Zl. UVS 303.12-31/2000-12, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen kroatischen Staatsangehörigen) im Zeitraum 16. Mai bis 18. Mai 2000 in seinem Betrieb (in G) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine auf S 12.000,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen zu Grunde gelegt, der Beschwerdeführer sei (Einzelunternehmer und) Frachtführer in G, er beschäftige 22 LKW-Fahrer und besitze 33 LKW-Züge; 70 % der übernommenen Transporte führe er mit eigenem Personal durch, der Rest werde an Subunternehmer weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe mit "A, Dienstleistungsunternehmen, Sstraße 27, F" im September 1999 die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen wiedergegebene Vereinbarung getroffen. Das Unternehmen A (Frau A trägt infolge Verehelichung nunmehr den Namen B) befasse sich mit der Weitergabe von Aufträgen, B verfüge jedoch nur über eine Gewerbeberechtigung für das Anbieten persönlicher Dienstleistungen; für die Durchführung von Gütertransporten besitze B keine Gewerbeberechtigung. Das Unternehmen A bestehe aus einem Büro in F und einem Angestellten (nämlich K B, der Ehegatte der A bzw. B); über weitere Betriebsmittel, insbesondere LKW und Fahrer verfüge das Unternehmen A nicht. Die Firma H, ein Transport- und Speditionsunternehmen in K, habe an den Beschwerdeführer Transportaufträge erteilt, nämlich am 17. Mai 2000 über eine Ladung Pflastersteine von Italien nach Gr; am 18. Mai 2000 über eine Ladung Papier von Gr nach S bzw. über eine Ladung Milchpulver von W nach Italien. Für diese Transporte habe B (über Vermittlung ihres Ehegatten) den nach dem Bescheidspruch angelasteten kroatischen Staatsangehörigen als Fahrer zur Verfügung gestellt; dieser Ausländer habe die Transportfahrten mit einem Sattelfahrzeug und Sattelanhänger des Beschwerdeführer durchgeführt. Der genannte Ausländer habe den LKW-Zug des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 in G übernommen und bis 18. Mai 2000 gelenkt; an diesem Tag sei der Ausländer auf der Fahrt von G nach S einer Zollkontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer habe für die genannten Fahrten Treibstoffkosten, Haftpflichtversicherung sowie Wartungs- und Servicekosten übernommen bzw. getragen. Für die Beschäftigung des kroatischen Fahrers sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung erteilt worden. Die genannten Transportaufträge seien entweder nach Kilometerleistung oder nach Stunden zwischen dem Beschwerdeführer und B abgerechnet worden.
Diesem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhalt tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er meint aber, es sei keine Arbeitskräfteüberlassung sondern die Weitergabe im Rahmen einer "Subunternehmerkette" vorgelegen.
Bei diesen Ausführungen bzw. dieser rechtlichen Deutung der Verwendung des eingesetzten Ausländers lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass - wie den CMR-Frachtpapieren zu entnehmen ist - er bzw. sein Einzelunternehmen Frachtführer der übernommenen Transporte war. Dass auf den CMR-Frachtbriefen (auch) nachfolgende Frachtführer angegeben wurden, ist nicht zu erkennen bzw. vermag der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Transporte keinen (ihm) nachfolgenden Frachtführer konkret zu benennen. Die vom Beschwerdeführer genannte B bzw. ihr Unternehmen A ist (bzw. war vorliegend) nicht Frachtführer und verfügte weder über einen dafür notwendigen Gewerbebetrieb noch über die gewerberechtliche Befugnis zur Durchführung von Gütertransporten. Die "Weitergabe im Rahmen einer Subunternehmerkette" an B war mangels vorhandener Betriebsmittel faktisch unmöglich. Die mit B geschlossene Vereinbarung wurde daher nicht nach ihrem Wortlaut (tatsächlich) abgewickelt, sondern B hat - entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen und Verhältnissen - dem Beschwerdeführer lediglich einen (ihm fehlenden) LKW-Fahrer vermittelt. Dass der Beschwerdeführer für sein Transportunternehmen nicht die Organisation von Transportleistungen (oder etwa einen LKW-Zug) sondern einen LKW-Fahrer benötigte, ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig. Eine (geschlossene) Kette weitergegebener Frachtaufträge, die dem Beschwerdeführer nachfolgende Frachtführer umfasst hätte, ist nicht vorgelegen, weil B (nur) eine Arbeitskraft vermittelte. Ob B als "Dienstleistungsunternehmen" an sich zur Arbeitskräftevermittlung befugt war (vgl. § 129 GwO 1994 idF BGBl. 314/1994 und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 506/1996) braucht aus der Sicht des vorliegenden, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens nicht untersucht zu werden.
Schon aus diesen dargelegten Erwägungen sind die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als fehlend gerügten Beweisaufnahmen - die der Beschwerdeführer zudem im Verwaltungsverfahren nicht beantragte, sondern die er erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend macht - nicht geeignet den Beschwerdeführer zu entlasten und auch rechtlich unerheblich, weil darüber, in welcher Weise B (als Dienstleistungsunternehmen) die überlassene Arbeitskraft organisierte bzw. auf welche Weise sie mit den in der Beschwerde genannten Unternehmen zusammen arbeitete, Ermittlungen bzw. die nach dem Beschwerdevorbringen als Erkundungsbeweise zu wertende Beweisaufnahmen nicht durchzuführen waren.
Die belangte Behörde ist vorliegend somit ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den ihm von B (A) überlassenen Ausländer im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung verwendete (vgl. § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c AuslBG). Die Leistungen des verwendeten Fahrers (Ausländers) wurden entweder nach gefahrenen Kilometern oder nach Stunden abgerechnet; diese Art der Abrechnung lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer mit B eine Werklohnvereinbarung getroffen hat. Dass der für die Ausführung des Transportauftrages beigestellte Fahrer bzw. das mit dem Beschwerdeführer vertraglich verbundene Dienstleistungsunternehmen (A) ein diesem "Subunternehmen" zurechenbares Werk hergestellt hätte, ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu ersehen.
Hinsichtlich seiner Beschwerdeausführungen zum Tatort ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, 2. Auflage 2000, Seite 800, E 251 wiedergegebene Judikatur). Dies kann freilich nur gelten, wenn ein Unternehmen als Arbeitgeber auftritt. Die Angabe des Unternehmenssitzes (hier: G) dient in diesem Fall nicht nur als Beschreibung der Person des Beschuldigten sondern sie ist auch als Tatortumschreibung anzusehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003, Zl. 2000/09/0033, vom 6. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, und vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0061). Dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den näher bezeichneten Ausländer als Betriebsinhaber (eines Einzelunternehmens) - und demnach in seinem Betrieb - unerlaubt beschäftigt zu haben, ergibt sich schon aus der von der Strafbehörde erster Instanz gesetzten Verfolgungshandlung vom 15. Juni 2000 (Aufforderung zur Rechtfertigung). Das nachfolgende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26. September 2000 ist - auch wenn kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen Tatvorwurf abgestellt wird - insoweit mangelhaft formuliert, als der Unternehmenssitz nicht deutlich als Tatort bezeichnet wurde. Der belangten Behörde kann - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegen getreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde - nämlich einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend verdeutlichte, den Unternehmenssitz als Tatort in der Tatumschreibung zu ergänzen. Dem stand weder die Verfolgungsverjährung entgegen (vgl. § 28 Abs. 2 AuslBG) noch ist derart eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung zu erkennen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0237).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Jänner 2004
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090048.X00Im RIS seit
18.02.2004