RS OGH 1989/5/24 9ObA135/89 (9ObA136/89), 4N523/95, 3N504/98, 1N505/99, 1N502/00, 1N511/01, 4Ob108/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

JN §19
RDG §115
StPO idF BGBl I 2004/19 §43 Abs1 Z3
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §43
StPO idF BGBl I 2004/19 §47 Abs1 Z3
StPO §72, StPO idF BGBl I 2004/19 §126 Abs4

Rechtssatz

In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen kann jedoch eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchigen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflusst werden kann beziehungsweise zumindest der Anschein bestehen könnte, dass die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 135/89
    Veröff: JBl 1990,122
  • 4 N 523/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 N 523/95
    Auch; nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht. (T1)
    Beisatz: Freundschaftliche Kontakte zwischen einem Hofrat des Obersten Gerichtshofes, der als Berichterstatter in dieser Rechtssache zuständig gewesen wäre, und dem Kläger, sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN. (T2)
  • 3 N 504/98
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 N 504/98
    nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. (T3)
  • 1 N 505/99
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 N 505/99
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: In privaten persönlichen Beziehungen eines nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richters zum Vertreter einer Prozesspartei ist ganz allgemein ein Befangenheitsgrund zu erblicken. (T4)
  • 1 N 502/00
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 N 502/00
    nur T 3; Beisatz: Hier: Mehrjährige Bekanntschaft mit Antragsgegner. (T5)
  • 1 N 511/01
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 N 511/01
    Auch; Beisatz: Hier wird der Rechtsmittelwerber von jenen Rechtsanwälten vertreten, die kürzlich in einem Rechtsstreit namens des befangenen Richters eingeschritten sind. (T6)
  • 4 Ob 108/01p
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 108/01p
    Beisatz: Das gemeinsame Singen von Richtern in einem Chor, dem - neben anderen Kollegen - auch ein Richter angehört, der in einem Verfahren als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen ausgesagt hat, begründet für sich allein jedoch noch keinen Anschein, das Beurteilungsvermögen der übrigen Richter, die ebenfalls Chormitglieder sind, könnte im Rahmen einer Beweiswürdigung beeinträchtigt sein. (T7)
  • 13 Ns 22/02
    Entscheidungstext OGH 06.11.2002 13 Ns 22/02
    Auch; Beisatz: Hier: Langjährige persönliche Bekanntschaft zu einem Richter, welcher nunmehr Disziplinarbeschuldigter ist. (T8)
  • 7 Nc 109/02k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Nc 109/02k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Langjährige Freundschaft sämtlicher Mitglieder des zuständigen Senates des Obersten Gerichtshofes mit dem Rechtsmittelwerber. (T9)
  • 13 Ns 9/03
    Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Ns 9/03
    Auch; Beis wie T8
  • 13 Ns 8/03
    Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Ns 8/03
    Auch; Beisatz: Hier: Fortlaufende persönliche Kontakte, die über ein bloß dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, sind geeignet, die volle Unbefangenheit des Mitglieds des Disziplinarsenates in Zweifel zu setzen. (T10)
  • 11 Os 46/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 46/03
    Vgl; Beisatz: Hier: Die bloße (in der Berufsausübung gelegene) Bekanntschaft der gemäß § 28 Abs 1 JGG qualifizierten Laienrichterin mit einem wegen der Mitwirkung an den dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Straftaten bereits rechtskräftig Abgeurteilten vermag bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen nicht einmal den Anschein erwecken, diese Schöffin würde an die ihr zukommende Entscheidungstätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, somit ohne Hemmung durch sachfremde psychologische Motive vor streng aequidistanter Bewertung herantreten. (T11)
  • 6 Ob 235/05k
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 235/05k
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T12)
    Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T13)
  • 6 Ob 236/05g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 236/05g
    Vgl auch; Beis wie T12, Beis wie T13
  • 6 Ob 232/05v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 232/05v
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 8 Nc 9/06z
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 8 Nc 9/06z
    nur T3
  • 8 Nc 21/06i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Nc 21/06i
    nur T3
  • 8 Nc 28/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Nc 28/06v
    nur T3
  • 9 Nc 20/08b
    Entscheidungstext OGH 20.11.2008 9 Nc 20/08b
    Auch; nur T1
  • 9 Nc 16/09s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 Nc 16/09s
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Langjährige Freundschaft eines Senatsmitglieds zu den Klägern. (T14)
  • 7 Ob 154/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 154/10p
    Vgl
  • 9 Nc 15/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Nc 15/11x
    Vgl
  • 9 ObA 6/12s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
    Auch; nur T3
  • 9 Nc 9/12s
    Entscheidungstext OGH 05.04.2012 9 Nc 9/12s
    Vgl auch; nur T3
  • 9 Nc 17/12t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
    Vgl auch; nur T3
  • 9 Nc 40/12z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
    nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus? und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T15)
  • 12 Ns 17/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Ns 17/13s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 1 Z 3 StPO (idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008). (T16)
  • 7 Nc 24/13h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Nc 24/13h
  • Ds 3/14
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 Ds 3/14
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass der Richter eines nachgeordneten Landesgerichts Zeuge von Ereignissen war, die Gegenstand von Anschuldigungen in einer Disziplinarsache eines (anderen) Richters sind, begründet aber bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln. (T17)
  • 8 Nc 14/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Nc 14/15y
    Auch; nur T3
  • 8 Nc 27/15k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Nc 27/15k
    Auch; nur T3
  • 15 Os 147/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b
    Auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T18)
  • 9 ObA 139/15d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 139/15d
    Auch; nur T3
  • Ds 5/16
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 Ds 5/16
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Beschuldigte – hier ohnehin nur bis zu seiner mehrere Jahre zurückliegenden anderweitigen Zuteilung – im Sprengel des Oberlandesgerichts tätig war, bildet bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Verfahrensführung und Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln. (T19)
  • 11 Os 128/16g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
    Auch; Beisatz: Hier: Schriftverkehr zwischen Staatsanwalt und Vorsitzender über den Anklagevorwurf (dessen in Aussicht genommene Modifikation); Naheverhältnis verneint. (T20)
  • 8 Nc 14/17a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2017 8 Nc 14/17a
    Auch
  • 8 Nc 38/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Nc 38/17f
    Auch; nur T3; Beisatz: Auch ein Naheverhältnis des Richters zu einem Zeugen oder zu einer Person, die zu einer der Verfahrensparteien eine eindeutige Nahebeziehung aufweist und mit dem Verfahren befasst ist oder war, ist zur Begründung einer Befangenheit geeignet. (T21)
  • 2 Dg 1/20w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2020 2 Dg 1/20w
    nur: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht. (T22)
  • 12 Ns 148/20s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 12 Ns 148/20s
    Vgl
  • 4 Ob 149/21x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 149/21x
  • 6 Ob 189/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 189/21v
    Vgl; nur T3; Beis wie T12
  • 2 Nc 35/21a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Nc 35/21a
  • 2 Nc 21/22v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2022 2 Nc 21/22v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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