RS OGH 1989/5/24 1Ob567/89, 1Ob2132/96b, 1Ob2297/96t, 6Ob110/00w, 10Ob99/02k, 4Ob91/06w, 6Ob72/06s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AnfO §2
KO §28
KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. Stets muss aber das Geschäft von solcher Art sein, dass es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen musste als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden musste.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 567/89
    Veröff: ÖBA 1990,139
  • 1 Ob 2132/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
    nur: Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T1) Veröff: SZ 69/262
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Auch; nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/182
  • 10 Ob 99/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 99/02k
    Vgl auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie gesetzt wurden. (T4)
  • 4 Ob 91/06w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 91/06w
    nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T5); Beisatz: Hier: Bankgarantie - keine unmittelbare Benachteiligung. (T6)
  • 6 Ob 72/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
    Auch; Beisatz: Unmittelbare Nachteiligkeit liegt vor, wenn die Leistung des Gemeinschuldners und die Gegenleistung des Gläubigers (Anfechtungsgegners) nicht äquivalent sind. (T7); Beisatz: Bei der mittelbaren Nachteiligkeit liegt zwar die Äquivalenz bei Eingehen des angefochtenen Rechtsgeschäfts vor, ein danach eintretendes weiteres Ereignis bewirkt aber, dass die dem Gemeinschuldner erbrachte Leistung für die Masse nicht wirksam wird, die Gläubiger also dadurch einen Nachteil erleiden. (T8)
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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