Norm
AnfO §2Rechtssatz
Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. Stets muss aber das Geschäft von solcher Art sein, dass es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen musste als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010