Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler, der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückzuführen ist und somit typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert. Es liegt daher an ihm, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014