RS OGH 1989/5/24 1Ob583/89, 7Ob289/00a, 8Ob127/04s, 3Ob6/07i, 9Ob30/14y

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler, der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückzuführen ist und somit typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert. Es liegt daher an ihm, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 583/89
  • 7 Ob 289/00a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 289/00a
  • 8 Ob 127/04s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 127/04s
  • 3 Ob 6/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 6/07i
    Auch; Beisatz: Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten-und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte -schließlich vom Schifahrer frei wählbare-Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten-und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. (T1)
  • 9 Ob 30/14y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 30/14y
    Auch; Beisatz: Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern und Snowboardern zumeist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist. (T2)
    Beisatz: Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen. Es liegt dann am Geschädigten, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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